Pflegegrade ersetzen in der Zukunft die bisherigen Pflegestufen.
In welcher Höhe die Kosten einer ambulanten Pflege, Heimbeatmung oder außerklinischen Intensivpflege von den Pflegekassen übernommen werden, hängt von der Pflegestufe des Pflegebedürftigen ab. Die Einstufung in die Pflegestufen wird durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen oder einen unabhängigen Gutachter vorgenommen. Pflegebedürftige, die lediglich eine eingeschränkte Alltagskompetenz haben, werden der Pflegestufe 0 zugeordnet. Eine eingeschränkte Alltagskompetenz liegt dann vor, wenn der Patient seine Wohnung unkontrolliert verlässt, gefährdende Situationen verursacht oder verkennt, unfähig ist seine eigenen körperlichen oder seelischen Gefühle und Bedürfnisse zu erkennen, nur noch über ein herabgesetztes Urteilsvermögen verfügt oder Störungen des Tag-Nacht-Rhythmus vorliegen.
Für eine Einstufung in die Pflegestufen I, II und III ist der Zeitaufwand für die Grundpflege der Pflegebedürftigen maßgeblich. Unter der Grundpflege versteht man Maßnahmen, die getroffen werden müssen, um den Pflegebedürftigen bei seinen alltäglichen Verrichtungen zu unterstützen. Beispiele hierfür sind Körperpflege, Ernährung, Mobilität und die hauswirtschaftliche Versorgung. Im Falle eines außergewöhnlich hohen Pflegebedarfs ist es darüber hinaus möglich einen Härtefallantrag zu stellen, um höhere Leistungen zu erhalten.
Zum 1. Januar 2016 wird das Pflegestärkungsgesetz II in Kraft treten. Angewendet werden soll das Gesetzt ab 2017, weil die Vorbereitung durch ein neues Begutachtungsverfahren einige Zeit in Anspruch nimmt. Herzstück der neuen Reform ist ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff. Statt drei Pflegestufen wird es künftig fünf Pflegegrade geben. Das Ziel dieser Reform ist es, die Benachteiligung von Pflegebedürftigen mit kognitiven Einschränkungen abzubauen. Anstatt zu schauen, wie viel Zeit für die Pflege eines Menschen benötigt wird, ist künftig entscheidend, wie selbständig er seinen Alltag bewältigen kann. Dabei werden Einschränkungen zum Beispiel durch demenzielle Erkrankungen ebenso berücksichtigt wie körperliche Beschwerden.
Um eine Benachteiligung der bislang bereits Pflegebedürftigen auszuschließen, wird die Reform mit einem starken Bestandsschutz umgesetzt, der verhindert, dass Leistungsbeziehern Nachteile entstehen. Also durch die Eingruppierung in die neuen Pflegegrade bekommt niemand schlechtere Leistungen als vorher, sondern nur eine Verbesserung ist möglich. Umgesetzt wird dieser Bestandsschutz durch Übergangsregeln, die alle Leistungsbezieher betreffen und ohne Begutachtung angewendet werden. So werden somatisch eingeschränkte Patienten um eine Stufe hochgestuft (zum Beispiel von Stufe I zu Grad 2). Demenziell beeinträchtigte Patienten werden um zwei Stufen hochgestuft (beispielsweise von Stufe III zu Grad 5). Eine Begutachtung zur Überprüfung der Einstufung kann im Rahmen des neuen Begutachtungsassessments (NBA) durch den medizinischen Dienst der Krankenkassen vorgenommen werden. Eine Einstufung unter den Pflegegrad, der durch die Überführung in das neue System vorgenommen wurde, ist hierbei nicht möglich.