1. respiro GmbH (Verleiher) stellt den Kunden (Entleiher) auf der Basis des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes seine Arbeitnehmer auf Zeit zur Verfügung.
2. Wir sind Arbeitgeber unserer Arbeitnehmer. Diese stehen in keiner vertraglichen Beziehung zum Entleiher. Der Entleiher ist verpflichtet zur Erteilung der Arbeitsanweisung, der Kontrolle der Arbeitsausführung sowie der Beachtung der Unfallverhütungsvorschriften. Der Entleiher hat sicher zu stellen, dass das Zeitpersonal ausschließlich innerhalb der gesetzlich zulässigen Grenzen nach dem Arbeitszeitgesetz eingesetzt wird.
3. Unsere Arbeitnehmer unterliegen den für den Entleiher- Betrieb geltenden öffentlich- rechtlichen Arbeitsschutzbestimmungen und sind vom Entleiher vor Arbeitsbeginn in diese Bestimmungen einzuweisen. Unsere Arbeitnehmer sind bei der Verwaltungsberufsgenossenschaft versichert. Arbeitsunfälle sind uns umgehend zu melden und gemeinsam zu untersuchen. Wenn Schutzausrüstung erforderlich ist, wird diese vom Entleiher gestellt.
4. Die Rechnungen werden wöchentlich geschrieben und sind sofort nach Zugang, ohne jeden Abzug zu begleichen. Berechnungsgrundlage ist der ausgefüllte und unterschriebene Zeitnachweis des Mitarbeiters. Der Entleiher benennt seinen Unterschriftsberechtigten, der durch seine Unterschrift am Ende der Woche die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bestätigt. Falls dieser verhindert ist, bestimmt der Entleiher einen Vertreter. Eine Durchschrift des Nachweises bleibt beim Entleiher. Eine weitere Durchschrift geht dem Entleiher mit der Rechnung zu. Es ist dem Entleiher untersagt, Gehaltsvorschüsse an unsere Mitarbeiter zu zahlen.
5. respiro GmbH ist nicht verpflichtet, Schecks bzw. Wechsel in Zahlung zu nehmen. Eventuelle Annahme geschieht erfüllungshalber; in diesem Fall hat der Kunde Einzugs-, Diskontspesen sowie Wechselsteuer zu tragen und mit dem Rechnungsbetrag zu vergüten.
6. respiro GmbH ist befugt, ab der 3. Woche nach Rechnungsdatum Sollzinsen in der banküblichen Höhe, mindestens aber mit 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank zu berechnen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
7. Für Schäden, die von unseren Mitarbeitern verursacht werden, haftet der Verleiher nicht. Ausgenommen hiervon ist ein Auswahlverschulden der respiro GmbH. Für dieses Auswahlverschulden haftet der Verleiher ausschließlich für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Von etwaigen Ansprüchen dritter Personen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Zeitpersonal stellt der Entleiher respiro frei.
8. respiro GmbH hält die gesetzlichen Bestimmungen für Zahlung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen fristgerecht ein. Das Zeitpersonal unterliegt hinsichtlich aller Geschäftsvorgänge des Entleihers sowie der Entlohnung der Schweigepflicht.
9. Der Entleiher kann den Einsatz seinen Erwartungen nicht entsprechenden Zeitpersonals innerhalb des ersten Arbeitstages zurückweisen. respiro verzichtet in diesem Fall auf eine Weiterberechnung der Kosten, ist aber berechtigt, einen anderen Arbeitnehmer zu überlassen. Eine weitergehende Haftung bzw. darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche bestehen nicht.
10. Der Entleiher bestätigt, dass es sich bei seinem Unternehmen nicht um einen Betrieb des Baugewerbes gemäß §12 a AFG handelt und nicht dem Geltungsbereich, Schlechtwettergeld-, Wintergeld- und Winterbauumlage unterliegt.
11. Schließt der Entleiher innerhalb von 3 Monaten nach Ende der letzten Überlassung einen Arbeitsvertrag oder einen Vertrag über freie Mitarbeit mit unserem Arbeitnehmer, enthält der Verleiher eine Vermittlungsprovision in Höhe des 300-fachen des im Überlassungsvertrages vereinbarten Stundenverrechnungssatzes.
12. Einsatzort – oder Aufgabenwechsel berechtigen den Verleiher zur Änderung des Verrechnungssatzes.
13. Änderungen, Ergänzungen und Nebenabreden bedürfen als Wirksamkeitserfordernis der Schriftform. Dies gilt auch für den Verzicht auf die Schriftform.
14. Gerichtsstand ist der Firmensitz von respiro GmbH (Stuttgart).
respiro GmbH besitzt eine unbefristete Erlaubnis zur gewerbemäßigen Arbeitnehmerüberlassung